Urteil des Oberlandesgerichts München vom 08.05.2019

7 Wochen in Betrieb: Heizung abgenommen

Text: Ulrike Gantert | Foto (Header): © Dagmara_K – stock.adobe.com

Im Winter sind sieben Wochen ausreichend für eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit.

Auszug aus:

EnEV Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe September / Oktober 2019
Jetzt Leser werden

„1. Die Leistung wird durch schlüssiges Verhalten abgenommen, wenn sie a) abnahmereif ist, b) der Auftraggeber ohne Beanstandung die Nutzung aufgenommen hat und c) ein angemessener Prüfungszeitraum verstrichen ist.

2. Die Dauer der dem Auftraggeber zuzugestehenden Prüfungszeit muss einzelfallabhängig bestimmt werden. Welcher Zeitraum als angemessen anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird, ab.

3. Bei einer Heizungsanlage stellen sieben Wochen im Winter eine ausreichende Zeitspanne dar, innerhalb derer eine gründliche Überprüfung der Funktionstauglichkeit möglich ist.“

Das sind die Leitsätze der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.05.2019 – 20 U 124/19 Bau.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte die Beklagte im Sommer 2006 mündlich mit der Lieferung und Montage einer Heizungsanlage sowie mit der Errichtung einer Brunnenanlage für die mit Grundwasser zu speisende Grundwasserwärmepumpe beauftragt. Die Anlage wurde am 07.07.2006 in Gegenwart des Klägers in Betrieb genommen und bestimmungsgemäß zur Heizung und zur Warmwasserbereitung genutzt. Nachdem im Herbst 2006 der Schluckbrunnen der Anlage überlief, besserte die Beklagte in Form des Wechsels der Brunnen nach. Und mit Rechnung vom 03.11.2006 rechnete sie die Anlage pauschal mit 38.000,00 Euro ab und die zusätzlich beauftragten Brunnenarbeiten am 08.11.2006 mit 9.122,16 Euro. Der Kläger bezahlte am 03.01.2007 auf diese Rechnungen 8.000,00 Euro und am 08.08.2007 schlossen der Kläger und die Beklagte über den dann noch offenen Betrag eine „Zahlungsvereinbarung“ folgenden Inhalts: „Offene Summe 6.000,00 Euro wird in monatlichen Raten zum zehnten des Monats bezahlt, 150,00 Euro Restsumme spätestens zum 30.08.07 (Vorauszahlung 8.000 Euro ist angewiesen).“

Bis Januar 2008 bezahlte der Kläger auf die Ratenzahlungsvereinbarung insgesamt 1.800,00 Euro. Ab 2009 kam es zu Heizungsausfällen. Da die Beklagte eine Nachbesserung verweigerte, beantragte der Kläger beim Landgericht Landshut mit am 20.01.2012 bei Gericht eingegangenem und der Beklagten am 27.01.2012 zugestelltem Schriftsatz vom 19.01.2012 die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Es wurden grundlegende Mängel des Gewerks festgestellt. Ende November 2012 brannte die Spule des Verdichters der Anlage durch, weshalb seit diesem Zeitpunkt eine Nutzung der Wärmepumpe zur Produktion von Warm- und Heizungswasser nicht mehr möglich war. Im ersten Halbjahr 2015 ließ der Kläger die von der Beklagten eingebaute Anlage durch eine Gasheizung mit Solaranlage ersetzen.

 

Verfahren I. Instanz

Vor dem Landgericht klagte der Kläger 55.742,03 Euro ein und begehrte die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm jeden über diese Bezifferung hinausgehenden Schaden zu erstatten hat, der künftig infolge der Mangelhaftigkeit der Anlage noch entsteht. Er behauptete, dass die Beklagte die Anlage mangelhaft errichtet habe, weshalb sie schadensersatzpflichtig sei. Außerdem habe die Beklagte auch die Kosten der zwischenzeitlich eingebauten Gasheizung mit Solaranlage zu tragen, weil der konkrete Standort nicht zum Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe geeignet sei. Der ihm entstandene Schaden belaufe sich auf 55.742,03 Euro. Die Beklagte hat Mängel der Anlage bestritten und sich insbesondere auf die Verjährung jeglicher Ansprüche des Klägers berufen. Mit Endurteil vom 07.12.2018 hatte das Landgericht dem Kläger überwiegend Recht gegeben. Zur Begründung hatte es insbesondere ausgeführt, dass Verjährung nicht eingetreten sei, weil ein Besteller eine im Sommer montierte Heizungsanlage zunächst über einen gesamten Winter testen dürfte. Hiergegen richtete die Beklagte ihre Berufung.

 

Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das Berufungsgericht gab der Beklagten Recht, hob das Urteil des Landgerichts Landshut auf und wies die Klage vollständig ab, weil der Anspruch verjährt war. Aus den Entscheidungsgründen: „Das Urteil des Landgerichts war aufzuheben, da Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Werkvertrag gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 BGB verjährt sind.

1. Zwar hat der Kläger die Werkleistung der Beklagten nicht ausdrücklich abgenommen. Spätestens mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung vom 08.01.2007 allerdings ist die stillschweigende Abnahme des Werks durch schlüssiges Verhalten des Klägers erfolgt (vgl. Palandt, BGB, § 640 Rn. 7) und der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden: (…)“

Nach Auffassung des Gerichts lag am 08.01.2007 objektiv eine Abnahmesituation vor, weil das Werk nach dem Dafürhalten beider Parteien vollständig fertiggestellt, gebrauchsfähig und tatsächlich in Gebrauch und sogar bereits schlussabgerechnet war. Zudem stand dem Kläger als Besteller seit dem Einbau der Anlage am 07.07.2006 bzw. nach der erfolgten Nachbesserung im Herbst 2006 eine angemessene Zeit zur Verfügung, um die Funktionsfähigkeit der Anlage bzgl. der Erbringung der geschuldeten Heizungsleistung und Warmwasserbereitung zu prüfen. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, dass die Dauer der dem Besteller zuzugestehenden Prüfungszeit einzelfallabhängig bestimmt werden muss. „Gerechnet von der Aufnahme der Nutzung ist eine gewisse Nutzungszeit erforderlich, vor deren Ablauf die Billigung des Werks redlicherweise nicht zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 20.09.1984, VII ZR 377/83).“

Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum insofern als angemessen anzusehen ist, insbesondere von der Art und dem Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1984 – VII ZR 377/83).

„Unter Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände war hier eine Prüfungsfrist längstens bis Ende des Jahres 2006 angemessen. Denn die Anlage war bereits am 07.07.2006 in Betrieb genommen und ab diesem Zeitpunkt auch zur Warmwasserbereitung genutzt worden. Nachdem im Herbst 2006 auftretende Mängel kurzfristig und unstreitig vollständig beseitigt worden sind, hat die Beklagte sodann am 03. bzw. 08.11.2006 die Schlussrechnung gestellt. Die von diesem Zeitpunkt bis zum Jahresende 2006 verbleibenden, mindestens sieben Wochen im Winter stellen unzweifelhaft eine angemessene Zeitspanne dar, innerhalb derer nach der Verkehrserwartung eine gründliche Prüfung der Heizungsanlage auf ihre Funktionstauglichkeit möglich ist.“

Das Berufungsgericht teilt die vom Landgericht vertretene Auffassung, wonach der Besteller einer Heizung immer einen ganzen Winter zur Prüfung zur Verfügung haben müsse, nicht. Denn eine derart lange Prüfungszeit lässt das bei der Bemessung der Frist auch zu beachtende Interesse des Unternehmers, den Zeitpunkt der konkludenten Abnahme nicht unangemessen nach hinten zu verschieben, völlig außer Acht (vgl. nur BGH, Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12) und außerdem stimmt es nicht, dass die Prüfung, ob eine Anlage zur Heizung und Warmwasserbereitung vertragsgemäß erstellt wurde, erst nach Verstreichen eines ganzen Winters möglich wäre. „Vielmehr kann ein Besteller die Funktionsfähigkeit einer Heizungsanlage ersichtlich bereits nach dem Ablauf einer mehrwöchigen beanstandungsfreien Prüfungszeit in der Heizperiode beurteilen, im hiesigen Fall mithin spätestens zum Jahresende 2006.“ Auch das Argument, es handelte sich vorliegend um einen Spezialfall, eine nachhaltige Prüfung einer Grundwasserwärmepumpe sei nur während einer längeren Kälteperiode möglich, weil erst dann die Kälte auch im Grundwasser ankomme, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. „Vielmehr hat thermisch nutzbares Grundwasser – wie aus anderen Verfahren gerichtsbekannt – eine im Jahresverlauf im Wesentlichen gleichbleibende Temperatur.“ Weiter stellte das Gericht darauf ab, dass der Kläger mit der Bezahlung eines Großteils des nach Stellung der Schlussrechnung noch offenen Werklohns am 03.01.2007 und dem Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung am 08.01.2007 gegenüber der Beklagten eindeutig und schlüssig seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß zu billigen (vgl. Palandt, BGB, § 640 Rn. 6 mwN). „Denn nach Ablauf der mehrwöchigen Prüfungszeit auch bezüglich der Heizungsleistung der Anlage durfte die Beklagte aus der Teilzahlung und der Vereinbarung über die ratierliche Erbringung des noch ausstehenden Rechnungsbetrags nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darauf schließen, dass der Kläger die Leistung als vertragsgerecht billigt und deshalb nunmehr den restlichen Werklohn begleicht.“

Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Klägers, kein Erklärungsbewusstsein gehabt zu haben, ist für die Wertung seines Verhaltens als konkludente Abnahme grundsätzlich nicht erforderlich (vgl. Palandt, BGB, Vor § 116 Rn. 17).

Damit endete die gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 BGB mit dem Tag der Abnahme am 08.01.2007 beginnende fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2, § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 BGB am 08.01.2012. Da der Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens erst am 27.01.2012 – und damit nach Fristablauf – zugestellt wurde, wurde die Verjährung nicht mehr gehemmt. Und selbst, wenn man auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 20.01.2012 abstellt (§ 204 Absatz 1 Nr. 7 BGB, § 167 ZPO), war Verjährung bereits eingetreten.

 

Hinweis für die Praxis

Eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass die Leistung abnahmereif, d. h. im Wesentlichen mangelfrei, ist (vgl. OLG München, Urteil vom 12.01.2016 – 9 U 1621/15 Bau; BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 32/16) (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen). Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, gibt es keine Zweifel über die Frage des Abnahmezeitpunkts. Es ist deswegen grundsätzlich zu empfehlen, vertraglich zu regeln, dass eine förmliche Abnahme verlangt wird. Aber Vorsicht: Vereinbaren die Vertragsparteien eine förmliche Abnahme, setzt eine konkludente Abnahme voraus, dass die Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben wurde, was ebenfalls konkludent erfolgen kann. An die Voraussetzungen eines konkludenten Verzichts auf die vereinbarte förmliche Abnahme sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2012 – 12 U 231/11).

Der Autor

Ulrike Gantert, Rechts- und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Brillinger RechtsAnwälte, Karlsruhe
ist seit 1994 als Rechtsanwältin in den verschiedenen Gebieten des Immobilienrechts tätig. Sie hält Vorträge und Seminare zu bau- und
architektenrechtlichen Themen und ist Mitherausgeberin und Mitautorin des bei der FORUM VERLAG HERKERT GMBH erschienenen Loseblattwerks „VOB 2016 und BGB am Bau“.

JETZT ABONNENT WERDEN UND KEINE AUSGABE VERPASSEN:

GEG Baupraxis

Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten