Dachdämmung

Aktuelle Vorgaben nach GEG

Text: Dipl. Ing. (FH) Brigitte Hallschmid | Foto (Header): © Rockwool

Sobald eine Dachsanierung geplant ist, kommt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ins Spiel und die Frage auf, welche darin enthaltenen, rechtlich bindenden Verpflichtungen zu energieeinsparenden Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Beim Flach- sowie beim Steildach und bei der obersten Geschossdecke als oberer Abschluss der beheizten Gebäudehülle und als Witterungsschutz sind bei Sanierung, Umbau, Nutzungsänderung und energetischer Sanierung – ebenso wie im Neubau – an den winterlichen und den sommerlichen Wärmeschutz Anforderungen gestellt, die im GEG geregelt werden und über die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 hinausgehen.

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe März 2022
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Anforderungen nach GEG

Der winterliche Wärmeschutz hat zum Ziel, durch Reduzierung des Wärmedurchgangs von innen nach außen Feuchteschäden und Schimmelpilzbefall zu vermeiden und den Energieverbrauch zu senken. Zur Schadensvermeidung fordert der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 einen Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1,2 m2*K/W, was etwa 0,74 W/m2*K entspricht und an keiner Stelle überschritten werden darf. Das GEG stellt wesentlich höhere Anforderungen, um auch speziell im Dachbereich Feuchteschäden und Tauwasserausfall zu vermeiden.

Bei Änderungen an Außenbauteilen sind die entsprechenden Flächen gemäß § 48 GEG so auszuführen, dass die U-Werte die Anforderungen von Anlage 7 nicht überschreiten. Bei Dachflächen sowie Decken und Wänden gegen unbeheizte Räume sind die Werte nach GEG Anlage 7 Nr. 5a, 5b und 5c zu berücksichtigen. Hierbei wird zwischen Wohngebäuden mit einer Innentemperatur ≥ 19 °C und Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von 12 °C- 19 °C unterschieden – wobei die Werte nur auf opake Bauteile anzuwenden sind. Werden jedoch Arbeiten an den Außenbauteilen vorgenommen, die nur maximal 10 Prozent der Fläche betreffen, greifen diese Vorgaben nicht. Können unter Einhaltung der Anforderungen von Anlage 7 GEG öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht erfüllt werden, wie z. B. Anforderungen an den Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit, an den Brand- und Schallschutz sowie die Standsicherheit, greifen die Anforderungen ebenfalls nicht.

Sofern die Aufwendungen für die Pflichterfüllung nicht in einem angemessenen Zeitraum durch Einsparungen erwirtschaftet werden können oder wegen unbilliger Härte, kann gemäß § 102 Abs. 2 von den vorgenannten Maßnahmen abgesehen werden. Auch bei Baudenkmälern, wegen besonders geschützter Bausubstanz oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz, gelten Ausnahmeregelungen gemäß § 105, sofern das Erscheinungsbild durch die geforderten Maßnahmen beeinträchtigt wird oder die geforderten Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen.

Ist bei Sanierungsmaßnahmen die Schichtdicke der Dämmung aus technischen Gründen begrenzt, gelten gemäß Anlage 7 und Fußnote 1 die Anforderungen als erfüllt, wenn unter Berücksichtigung des Bemessungswerts der Wärmeleitfähigkeit von maximal λ=0,035 W/m*K und nach anerkannten Regeln der Technik die höchstmögliche Dämmstoffdicke eingebracht wird. Werden Dämmmaterialien aus nachwachsenden Rohstoffen eingebaut oder in Hohlräume eingeblasen, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,045 W/m*K ausreichend.

Von den Bauteilanforderungen nach Anlage 7 GEG sind diverse Bauteile von Gebäuden ausgenommen, sofern sie nach dem 31.12.1983 unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Maßnahme geltenden energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet oder erneuert wurden. Dazu gehören Dachflächen einschließlich Gauben sowie gegen unbeheizte Dachräume abgrenzende Decken (oberste Geschossdecken) und Wände (Abseitenwände), wenn bei einer seit dem 31.12.1983 erfolgten Sanierung die zum Zeitpunkt der Maßnahme gültigen, energetisch relevanten Anforderungen erfüllt wurden oder das Dach nach diesen Vorgaben errichtet worden ist. Bei einer aktuell geplanten Sanierungsmaßnahme sollte jedoch über eine Verbesserung des Dämmstandards über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus nachgedacht werden. Unabhängig davon müssen Fenster und Fenstertüren bei einem Austausch an die aktuellen Vorgaben des GEG angepasst werden.

Im Rahmen des sommerlichen Wärmeschutzes nach 14 GEG sollen bauliche Maßnahmen ein übermäßiges Aufheizen der Raumluft verhindern, um den Kühlenergiebedarf zu senken oder zu vermeiden. Um speziell in Dachgeschossräumen ein behagliches Raumklima zu schaffen, können Dämmstoffe mit einer hohen Rohdichte aus nachwachsenden Rohstoffen, wie z. B. Holzweichfaser, Flachs- oder Hanffaser, eingebaut werden. Durch die sog. Phasenverschiebung erreicht die Mittagshitze erst 10-12 Stunden später in den Nachtstunden den Innenraum und kann über die Fenster als Nachtlüftung gut abgeführt werden. Bei Flachdächern wirkt sich eine Dachbegrünung positiv auf den sommerlichen Wärmeschutz aus. Der sommerliche Wärmeschutz ist bei Bestandsgebäuden dann nachzuweisen, wenn eine Anlage zur Kühlung eingebaut wird oder das Gebäude durch einen Anbau um mehr als 50 m2 Nutzfläche erweitert wird. Dabei sind die Berechnungsverfahren nach DIN 4108-2:2013-02 Abschnitt 8 zu berücksichtigen.

 

Steildach, Gauben, oberste Geschossdecke und Innenwände im Dach

Bei Steildächern trifft man im Falle einer Sanierung i.d.R. auf Holzdachstühle, bei denen zu Beginn geprüft werden muss, ob es sich bei der Konstruktion um ein Pfetten- oder Sparrendach handelt. Ebenso muss die Konstruktion auf Schäden, Schädlingsbefall sowie die Tragfähigkeit überprüft werden. Das gilt besonders im Hinblick auf künftige zusätzliche Lasten durch Dämmung, Schalung, Dachflächenfenster, Gauben sowie thermische Solaranlagen und PV-Anlagen. Es ist gemäß § 46 GEG darauf zu achten, dass bei Veränderungen an Außenbauteilen die energetische Qualität nicht verschlechtert wird.

Im Rahmen der Nachrüstverpflichtungen gemäß § 47 GEG sind die obersten Geschossdecken so zu dämmen, dass der U-Wert von 0,24 W/m2*K nicht überschritten wird, wenn die Wohn- oder Nichtwohngebäude jährlich mindestens vier Monate auf eine Innentemperatur von 19 °C beheizt werden und der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erreicht wird. Sofern jedoch das darüber liegende Dach diese Anforderungen erfüllt, gilt die Pflicht nicht.

Bei den obersten Geschossdecken ist es gemäß § 47 Abs. 2 – sowie entsprechend Tabelle 7, Fußnote 1 möglich, die Deckenzwischenräume mit Dämmstoffen in der höchstmöglichen Dämmschichtdicke mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/m2*K oder mit Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,045 W/m2*K zu versehen, falls die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt sein sollte. Diese Regelung gilt auch bei Steildächern für das Einbringen einer Zwischensparrendämmung, wenn die innenseitige Bekleidung erhalten bleiben soll und die Dämmschichtdicke wegen der Sparrenhöhe begrenzt ist.

Bei Änderungen an Bauteilen werden gemäß § 49 für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten nach § 48 die alten und die neuen Bauteilschichten berücksichtigt. Für die Berechnungen bei Dachbauteilen sind DIN 4108-4 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946 für opake Bauteile und DIN 4108-4 für transparente Bauteile und Vorhangfassaden anzuwenden. Der Wärmedurchgangskoeffizient von Dächern mit Gefälledämmung als keilförmige Anordnung der Dämmschicht ist nach DIN EN ISO 6946:2008-04 Anhang C in Verbindung mit DIN 4108-4:2017-03 zu berechnen und der Mindestwärmeschutz muss am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht eingehalten werden.

Die Nachrüstverpflichtung für die obere Geschossdecke greift nicht, wenn der Eigentümer von Wohngebäuden mit einer oder zwei Wohnungen davon eine Wohnung zum 01.02.2002 selbst bewohnt hat bzw. seitdem selbst bewohnt. Die Pflicht ist erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01.02.2002 vom neuen Eigentümer zu erfüllen. Der neue Eigentümer hat für die Pflichterfüllung zwei Jahre bis nach dem Eigentümerwechsel Zeit.

Nach Abschluss der Änderungen an Außenbauteilen, wie Gauben, Steildach, Flachdach etc., sowie der Dämmung der obersten Geschossdecke hat die ausführende Firma gemäß § 96 durch eine Unternehmererklärung die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren. Der Eigentümer oder Bauherr hat diese zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.

Maximale U-Werte

Die nachfolgend aufgeführten maximalen U-Werte für Dachbauteile beziehen sich auf Anlage 7 GEG in Verbindung mit § 48 GEG und gelten für Gebäude mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C. Für übliche Schrägdächer, als Dachflächen ohne Abdichtung, einschließlich Dachgauben, Trennwänden im Dachgeschoss zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Abseitenwänden und oberste Geschossdecken, ist in Anlage 7 Nr. 5a und 5b ein maximaler U-Wert von 0,24 W/m2*K festgelegt.

Dieser gilt für folgende Fälle:

  • Ersatz oder erstmaliger Einbau
  • Ersatz oder Neuaufbau einer Dachdeckung inkl. konstruktiv notwendiger Unterkonstruktion aus Lattung und Verschalung. Daraus folgt, dass keine energetischen Anforderungen erfüllt werden müssen, wenn das Dach nur neu eingedeckt wird und Schalung und Lattung bei der Maßnahme unberührt bleiben.
  • Aufbringen oder Erneuern von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der kalten Wandseite. Diese Maßnahmen sind bspw. für Innenwände in teilbeheizten Dachgeschossen relevant oder für Treppenhauswände, die bis in den unbeheizten Dachraum durchlaufen.
  • Aufbringen oder Erneuern von Bekleidungen oder Verschalungen oder Einbau von Dämmschichten auf der Kaltseite von obersten Geschossdecken.

Eine energetische Bewertung für das gesamte Gebäude kann auch anhand von Rechenverfahren mit einem Nachweis über ein Referenzgebäude geführt werden.

Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude nehmen Wärmebrücken über den Wärmebrückenzuschlag nach § 24 GEG entsprechend DIN 18599-2:2018-09 Einfluss auf das Ergebnis. Ein pauschaler Zuschlag von UWB = 0,10 W/(m2*K) kann zum U-Wert ohne weiteren Nachweis berücksichtigt werden. Bei einem Gleichwertigkeitsnachweis entsprechend DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06 wird zwischen Kategorie A mit einem Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,05 W/m2*K und Kategorie B mit einem Wärmebrückenzuschlag von ΔUWB = 0,03 W/m2*K differenziert. Zudem ist auch eine projektbezogene Ermittlung des Wärmebrückenzuschlags möglich.

Bei der Sanierung besteht die Möglichkeit, die Dächer von innen zu dämmen oder auch von außen als Ausführung mit reiner Aufdachdämmung, als Zwischensparrendämmung oder als Kombination aus Zwischensparrendämmung und Aufdachdämmung. Aufsparrendämmungen sind nicht explizit in den Beispielen von DIN 4108 Beiblatt 2 ausgewiesen. Bei vergleichbaren bildlichen Darstellungen sind im Anschlussbereich Wand zu Dach Dämmstärken von ≥ 100 mm sowie für das Steildach Dämmstärken von ≥ 140 mm angegeben. Um für eine Aufsparrendämmung einen pauschalen Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/m2*K berücksichtigen zu können, sind somit Dämmstoffe in diesen Stärken zu berücksichtigen.

Bis zur Dachhaut durchlaufende Mauerwerkswände stellen erhebliche Wärmebrücken bei der Sanierung von oben dar, wenn nur eine Zwischensparrendämmung neu eingebaut wird. Solche Fälle können bei der Energiebedarfsberechnung mit einem pauschalen Zuschlag von 0,1 W/m2*K berücksichtigt werden oder über Gleichwertigkeitsnachweise bzw. durch genaue Berechnung reduziert angesetzt werden.

 

Flachdach

Bei Flachdächern ist speziell bei älteren Gebäuden zu differenzieren zwischen Holzkonstruktionen und massiven Flachdächern. Die vorgenannten Regelungen aus dem GEG gelten weitestgehend auch für Flachdächer, aber es sind auch noch einige Besonderheiten zu beachten. Für Flachdächer als gegen Außenluft abgedichtete Dachflächen gilt gemäß Anlage 7 GEG Nr. 5c ein U-Wert von 0,20 W/m2*K für den Fall, dass eine flächige, wasserdichte Gebäudeabdichtung durch eine neue Schicht mit gleicher Funktion (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunterliegender Lattungen) ersetzt wird.

Wird also eine Abdichtung, die das Gebäude flächig abdichtet, durch eine neue Schicht ersetzt, muss auch die unter der Abdichtung liegende Konstruktion energetisch optimiert werden. Für Kaltdachkonstruktionen gilt das einschließlich der darunterliegenden Lattungen.

Bei Dächern mit Gefälledämmung als keilförmige Anordnung der Dämmschicht ist für den öffentlich-rechtlichen Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizient gemäß § 49 nach DIN EN ISO 6946:2008-04 Anhang C in Verbindung mit DIN 4108-4:2017-03 zu berechnen und der Mindestwärmeschutz ist am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht einzuhalten. In der aktuell geltenden DIN EN ISO 6946:2018-03 wird das gleiche Berechnungsverfahren für den Wärmedurchgangskoeffizienten keilförmiger Schichten beschrieben, es wurden lediglich bei der Aktualisierung redaktionelle Änderungen vorgenommen und das Berechnungsverfahren befindet sich aktuell in Anhang E.

Aus Holzkonstruktionen hergestellte Flachdächer wurden im Regelfall aus einer horizontalen Balkenlage mit teilgedämmtem Balkenzwischenraum und darüberliegender Luftschicht erstellt. Bei einer energetischen Sanierung wird im Regelfall eine durchgehende Dämmschicht oberhalb der Balkenlage eingebaut, weil es bauphysikalisch nicht unproblematisch ist, Flachdachkonstruktionen aus Holz unterhalb der Dachabdichtung voll auszudämmen.

Wird eine Gefälledämmung mit unterschiedlicher Dämmstärke eingebaut, um den Wasserabfluss über die auf der Dämmschicht aufgebrachte Abdichtung ableiten zu können, ist die mittlere Dämmschicht entsprechend DIN EN ISO 6946:2008-04 Anhang C zu ermitteln, die zwischenzeitlich zurückgezogen wurde.

Die Autorin

Dipl. Ing. (FH) Brigitte Hallschmid

ist Innenarchitektin, beim BAFA und DENA gelistetete Energieberaterin, Baubiologin (IBN) und Bausachverständige. Sie ist zudem Autorin der Fachpublikation „Das Baustellenhandbuch für den Innenausbau“, Mitautorin beim Loseblattwerk „GEG im Bestand“ (bzw. EnEV im Gebäudebestand), bei den Büchern „Das Baustellenhandbuch für die Fassadenausführung“ und der „bauschaden Spezial: Feuchteschutz in der Altbausanierung“ sowie Autorin diverser Fachartikel n „EnEV Baupraxis“ bzw „GEG Baupraxis“, „der bauschaden“ und „der bauleiter“, erschienen bei der Forum Verlag Herkert GmbH.

Kontakt unter:

www.trazado.de

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