Wärmepumpen

Förderung ab 2021

Text: Alexander Sperr | Foto (Header): © Marco2811 – stock.adobe.com

Im Laufe des Jahres 2020 wurde das Programm für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) auf den Weg gebracht. Das Förderprogramm wurde den Verbänden mit sechs Dokumenten vorgestellt. Für die Bereiche „Einzelmaßnahmen“, „Effizienzhäuser Wohngebäude“ und „Effizienzhäuser Nichtwohngebäude“ gibt es jeweils eine Richtlinie und ein Dokument zu den Technischen Mindestanforderungen (TMA). Was ändert sich damit im Heizungsbereich?

Auszug aus:

GEG Baupraxis
Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten
Ausgabe Januar / Februar 2021
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Die gute Nachricht vorweg: Für Bestandsgebäude ändert sich erstmal fast nichts – es werden weiter Einzelmaßnahmen, also der Tausch von Heizkesseln gegen eine erneuerbare Heizung, mit den bisherigen Fördersätzen des Marktanreizprogramms (MAP) gefördert. Die neue BEG-Einzelmaßnahmenförderung für den Bestand soll zum 01.01.2021 in Kraft treten1). Das Inkrafttreten der beiden Richtlinien zu den Effizienzhäusern ist zum 01.07.2021 vorgesehen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen im Neubau wird es aber ab dem 01.01.2021 nicht mehr geben. Bis Juli kann hier nur auf das KfW-Programm „Effizient Bauen“ ausgewichen werden, bevor dann die BEG-Effizienzhausförderung greift. Bei der Sanierung besteht grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen System- und Einzelmaßnahmenförderung. Wird das Gebäude auf einen speziellen Effizienzhausstandard saniert, kann bis zum 30.06.2021 das KfW-Programm „Effizient Sanieren“ und danach die systemische Effizienzhausförderung beantragt werden. Wird lediglich ein Heizungstausch durchgeführt, können diese Kosten – wie bisher im MAP – als Einzelmaßnahmen gefördert werden. An den Details kann es noch Änderungen geben, die noch nicht bekannt waren, als dieser Beitrag verfasst wurde.

BEG und Neubauten

Keine Förderung von Einzelmaßnahmen:
Die bisher durch das MAP geförderten Einzelmaßnahmen, also der Heizungsaustausch gegen besonders effiziente Anlagen im Neubau, werden nicht mehr gefördert. Die frühere Innovations-Förderung gibt es in der BEG nicht mehr. Diese konnte insbesondere für erdgekoppelte Wärmepumpen oder sehr effiziente Luft-Wärmepumpen genutzt werden, die Jahresarbeitszahlen von mindestens 4,5 erreichten. Auch die Förderung von Wärmepumpen mit verbesserter Systemeffizienz im Neubau entfällt.

KfW-Programm 153 „Effizient Bauen“:
Bis zum Inkrafttreten der BEG-Effizienzhausförderung am 01.07.2021 kann im Neubau die Förderung über zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse im KfW-Programm 153 „Effizient Bauen“ genutzt werden. In diesem Programm werden auch heute schon Wärmepumpen als Teil von Effizienzhäusern gefördert. Die Konditionen im Kreditprogramm wurden bereits 2020 verbessert. Die Tilgungszuschüsse liegen aktuell bei 15 Prozent für ein Effizienzhaus (EFH)-55, 20 Prozent für ein EFH-40 und 25 Prozent für ein EFH-40plus. Die Prozentsätze beziehen sich auf förderfähige Kosten von maximal 120.000 Euro pro Wohneinheit. Das umfasst die gesamten Errichtungskosten und damit auch die Heizungsanlage sowie deren Umfeldmaßnahmen.

Wie bislang auch, bestehen keine speziellen technischen Anforderungen für die Wärmepumpe. Entscheidend ist, dass der entsprechende Effizienzhausstandard eingehalten und fachlich bescheinigt wird.

Neue Effizienzhausförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude:
Mit der neuen BEG-Effizienzhausförderung ab dem 01.07.2021 werden die KfW-Effizienzhäuser sowohl im Neubau als auch in der Sanierung ersetzt. Es wird künftig eine  Wahlmöglichkeit zwischen zinsgünstigem Kredit inkl. Tilgungszuschuss sowie einer neuen Anteilsförderung (analog zu den Einzelmaßnahmen) geben. In beiden Varianten soll ein Projekt im Resultat die gleiche Menge an Fördermitteln erhalten.

Die neuen Förderrichtlinien sehen grundsätzlich weiterhin die klassischen Effizienzhausstufen vor. Im Neubau wird es weiterhin EFH-55, EFH-40 und EFH-40plus geben. Darüber hinaus werden zwei weitere Klassifizierungen eingeführt, die mit den Effizienzhausstufen kombiniert werden können: Eine neue EE-Klasse gilt, wenn der Wärme- bzw. Kältebedarf zu mindestens 55 Prozent aus erneuerbaren Energien gedeckt wird. Die NH-Klassifizierung gibt es für Gebäude mit einem Nachhaltigkeitszertifikat. Wird eine dieser beiden neuen Voraussetzungen erfüllt, fällt die Förderung hinsichtlich der förderfähigen Kosten und Fördersätze lukrativer aus. Wie bislang auch, bestehen keine speziellen technischen Anforderungen für die Wärmepumpe.

 

BEG und Bestandsbauten

Bei der Heizungsmodernisierung wird das Marktanreizprogramm zum 01.01.2021 durch die BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen ersetzt. Wie bisher auch, kann alternativ zur Förderung des Heizungsaustauschs das KfW-Programm 151, 152 „Effizient Sanieren“ genutzt werden, um das gesamte Gebäude auf einen bestimmten Effizienzhausstandard zu bringen. Mit Inkrafttreten der neuen BEG-Effizienzhausförderung (ab 01.07.2021) wird dann auch in der Sanierung die Wahlmöglichkeit zwischen Anteilsförderung und Kredit/Tilgungszuschuss bestehen. Auch hier richtet sich der Fördersatz dann nach der jeweiligen Effizienzhausstufe und ggf. einer EE- oder NH-Klassifizierung.

Einzelmaßnahmen:
Weiterhin ist der Antrag vor der Beauftragung (Maßnahmenbeginn) zu stellen. Zuständig ist unverändert das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Im Falle einer Vollsanierung kann die Wärmepumpe als Einzelmaßnahme gefördert werden, eine Förderung der Maßnahmen an der Gebäudehülle können über die Effizienzhausförderung erfolgen, wobei Doppelförderungen auszuschließen sind.

Bei den Heizungssystemen werden Luft-Luft-Wärmepumpen neuerdings förderfähig. Hier gelten die gleichen Fördersätze wie bei den anderen Wärmepumpensystemen. Zusätzlich zu der bereits 2020 geschaffenen Möglichkeit, Lüftungsanlagen, die gemeinsam mit der Wärmepumpe geregelt sind, fördern zu lassen, können Lüftungsanlagen nun als eigenständige Maßnahme gefördert werden. Dabei werden Einbau, Austausch oder Optimierung raumluft- und klimatechnischer Anlagen inklusive Wärme- bzw. Kälterückgewinnung mit einem Zuschuss von 20 Prozent gefördert. Das schließt beispielsweise auch Kompaktgeräte mit Luft-Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe sowie weitere Kompaktgeräte ein. Es bestehen Mindestanforderungen an die ƞs- (ETAs-) Werte der Geräte und die spezifischen elektrischen Leistungsaufnahmen der Ventilatoren.

Fördersätze für Heizungswärmepumpen:
Die Fördersätze für Wärmepumpen bleiben gegenüber der MAP-Förderung unverändert bei 35 Prozent im Standardfall, 45 Prozent bei Ersatz einer Ölheizung und 30 Prozent bei einer neuen Hybridheizung. Die förderfähigen Kosten der Sanierungsmaßnahmen werden bei Wohngebäuden auf maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit (2020: max. 50.000 €), bei Nichtwohngebäuden auf 1.000 Euro pro m² Nettogrundfläche und insgesamt 15 Mio. Euro aufgestockt.

Technische Mindestanforderungen für Heizungswärmepumpen:
Die BAFA-Liste förderfähiger Wärmepumpen ist die wichtigste Referenz bei der Auswahl des zu fördernden Geräts. Weiterhin möglich ist die Förderung von Geräten, die die vorgesehenen Kriterien ebenfalls erfüllen, ohne jedoch auf der Liste zu stehen. Wärmepumpen müssen außerdem nach einem der etablierten Europäischen Baureihenreglements – z. B. EHPA-Gütesiegel oder HP-Keymark – oder durch Einzelprüfungen nach EN 14511/EN 14825 durch ein akkreditiertes Prüfinstitut zertifiziert sein.

Alle förderfähigen Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2021 alle Energieverbräuche sowie die erzeugten Wärmemengen messtechnisch erfassen. Damit sind für Wärmepumpen gegenüber dem MAP keine Änderungen geplant. Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen spätestens ab dem 01.01.2023 über eine Wärmemengenmessung verfügen. Ebenfalls ab dem 01.01.2023 müssen zu fördernde Wärmepumpen über eine „Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige“ verfügen. Einzelheiten zu dieser Anzeige sind noch in der Diskussion.

Eine große Neuerung ist die Umstellung des Effizienzkriteriums von der Jahresarbeitszahl (JAZ bzw. SCOP) auf die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ƞs (ETAs) gemäß den Ökodesignverordnungen 814/2013 bzw. 2016/2281. Der ƞs-Wert förderfähiger Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:

  • Luft-Wasser-Wärmepumpe: 135 % bei 35 Grad, 120 % bei 55 Grad
  • Sole-Wasser-/Wasser-Wasser-Wärmepumpe/Sonstige: 150 % bei 35 Grad, 135 % bei 55 Grad
  • Luft-Luft-Wärmepumpe ≤ 12 kW: 181 % (Effizienzklasse A++ oder A+++)
  • Luft-Luft-Wärmepumpe > 12 kW: 150 % (hier: „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ gem. VO 2016/2281)

Bei wassergeführten Systemen sind beide Prozentwerte zu erfüllen, eine Ausnahme stellen Niedertemperatur-Wärmepumpen dar, bei denen der 55 °C-Wert nicht bestimmt wird. Wärmepumpen müssen ab dem 01.01.2023 über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können. Das kann u. a. durch das Label „SG-ready“ nachgewiesen werden.

Effizienzhäuser (Sanierung):
Mit dem Programm wird eine stärkere Inanspruchnahme von Vollsanierungen angestrebt. Dabei ist die Einbeziehung eines Energieberaters bzw. Sachverständigen aus der dena-Effizienzexperten-Liste obligatorisch, wird allerdings auch gefördert.

KfW-Programm 151, 152 „Effizient Sanieren“ (bis 30.06.2021):
Bei Vollsanierungen gibt es bis zum Inkrafttreten der BEG-Effizienzhäuser am 01.07.2021 die Förderung über zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse im KfW-Programm 151, 152 „Effizient Sanieren“. Wie bei den Effizienzhäusern im Neubau bestehen hier keine speziellen technischen Anforderungen für die Wärmepumpe. Entscheidend ist, dass der entsprechende Effizienzhausstandard eingehalten und fachlich bescheinigt wird.

Neue Effizienzhausförderung für Wohn-/Nichtwohngebäude (ab 01.07.2021):
Durch die neue BEG-Effizienzhausförderung werden die KfW-Effizienzhäuser sowohl im Neubau als auch in der Sanierung ersetzt. Damit wird künftig auch in der Sanierung eine Wahlmöglichkeit zwischen zinsgünstigem Kredit inkl. Tilgungszuschuss sowie einer neuen Anteilsförderung (analog zu den Einzelmaßnahmen) bestehen. In beiden Varianten soll ein Projekt im Resultat die gleiche Menge an Fördermitteln erhalten.

Die neuen Förderrichtlinien sehen auch in der Sanierung grundsätzlich weiterhin die klassischen Effizienzhausstufen vor. Dabei wurde die Effizienzklasse 115 gestrichen und die Klasse EFH-40 neu eingeführt. Wie im Neubau wird es darüber hinaus die beiden Klassifizierungen EE und NH geben, für die es zusätzliche fünf Prozentpunkte gibt.

1) Redaktionsschluss für diese Ausgabe der GEG-Baupraxis war der 05.12.2020. Der Artikel basiert auf dem Kenntnisstand vom 30.11.2020.

Der Autor

Alexander Sperr studierte nach seiner Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer an der TU Berlin Gebäudetechnik. Neben seiner Tätigkeit als Technischer Laborleiter des Labors für Raumluft- und Klimatechnik an der Hochschule Biberach (2001-2008) arbeitete er in dieser Zeit auch als Dozent im Energiemanager-Lehrgang der IHK Akademie Schwaben für die Fächer Wärmebedarfsberechnung, Heizungstechnik, Solartechnik und Prozesswärme. Bevor er 2013 seine aktuelle Tätigkeit als Referent Technik und Normung beim Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e. V. aufnahm, war er Fachgebietsleiter „Hauswärmetechnik, Lüftung und Klimatisierung“ beim BDEW – Bundesverband der Energie- und Wassewirtschaft e. V. und bei der HEA – Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V., Berlin.

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