Ausgabe September | Oktober 2020

AUSZUG AUS DEM INHALT:

TITELTHEMA
Solarspeicher – Lithium liegt um Längen vorn
Solarspeicher speichern solare Wärme oder solaren Strom. Erstere sind an solarthermische, Letztere an Photovoltaik-Anlagen angebunden. Was in puncto elektrische Speicher derzeit der Status Quo ist, darüber hat EnEV Baupraxis mit Prof. Dr. Volker Quaschning gesprochen.

REALISIERTE OBJEKTE
Neubau des Bauhofs Sengenthal – Holzbau punktet massiv
Immer mehr Städte und Gemeinden interessieren sich für Holzbauweisen – entsprechend spielt der Baustoff bei Kommunalbauten zunehmend seine Qualitäten aus. Beispielhaft hierfür steht der 2018 mit dem Bundespreis „Holzbau Plus“ ausgezeichnete Bauhof Sengenthal. Auch beim Bayerischen Holzbaupreis 2018 erhielt das Projekt eine Anerkennung.

ENERGIEBERATUNG
Inkrafttreten im Herbst 2020 – Das Gebäudeenergiegesetz 2020
Am 3. Juli 2020 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ zu. Zuvor, am 18. Juni, hatte der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit Hinweisen an den Bundesrat verabschiedet. Das GEG tritt zum 1. November 2020 in Kraft und setzt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft.

Photovoltaik und BHKW in der Heizungstechnik – Strombezug in größeren Liegenschaften reduzieren
Dem Landkreis Lindau gelang es in den letzten Jahren mit einer Kombination aus Energiesparmaßnahmen und Stromerzeugung per Blockheizkraftwerk (BHKW), den Strombezug für seine Liegenschaften um ca. 34 Prozent zu reduzieren. Engagierte Schulen in der Aufwandsträgerschaft des Landkreises konnten durch ihr Nutzerverhalten den steigenden Strom- und Energiebedarf wenigstens in Schach halten. Mit der jetzt angesetzten Maßnahmenkombination, Klein-BHKWs und Solarstrom, sowie weiteren Umrüstungen auf effiziente Technik, wird der Strombezug nochmals signifikant sinken.

Feuchteschäden an Holzleichtbaukonstruktionen – Zerstörungsfreie Fehlstellendetektion
In den letzten Jahren stiegen die Anforderungen an die thermische Gebäudehülle aufgrund der Forderung nach immer besserer Energieeffizienz stetig. Zur Senkung der Transmissionswärmeverluste sind höhere Dämmstärken nötig, wogegen immer dichtere Gebäudehüllen Lüftungswärmeverluste minimieren. Kurze Bauzeiten führen aber zu hohen Baurestfeuchten, die nur vermehrtes Lüften abführen kann. Das fordertein besonderes Nutzerverhalten. Schon kleinste Fehlstellen in der luftdichten Hülle, die vor 20 Jahren in Häusern keine Probleme hervorgerufen hätten, können große Schäden verursachen.

IM GESPRÄCH
mit Werner Brandenburger – „Energieeffizienz hat hohe Priorität“
Herr Brandenburger, als Bürgermeister der Gemeinde Sengenthal haben Sie mit dem Bauhof ein besonderes Bauvorhaben geschaffen. Was ging dieser Entscheidung voraus?

GEBÄUDEHÜLLE
Sichere Befestigungen an und in gedämmten Fassaden – Wärmebrücken und Bauschäden vermeiden
Werden Befestigungssysteme oder Installationen an Fassaden angebracht oder in diese integriert, sind bauphysikalische Aspekte, Belange des Wärme- und Feuchteschutzes, elektrotechnische sowie viele weitere Anforderungen zu berücksichtigen.

ANLAGENTECHNIK
Solartechnik – Wechselrichter für Solaranlagen
Ein Kernstück fast jeder Photovoltaikanlage ist neben den Solarmodulen ein Wechselrichter bzw. eine Schaltzentrale, deren Kernstück ein Wechselrichter ist. Der nachfolgende Artikel erläutert seine Funktion und andere in der Praxis relevante Aspekte.

Kellerlüftung nach neuer DIN 1946-6 – Vom Abstell- zum Nutzraum
Kellerräume werden heute häufiger zu Wohnzwecken oder als Büro- und Praxisräume genutzt. Die Frage, wie solche Räume richtig zu lüften und zu heizen sind, stößt aber oft auf große Unsicherheit. Die Neufassung der DIN 1946-6 vom Dezember 2019 greift dieses Thema mit einem Anhang auf und beschreibt spezielle Anforderungen und Vorgehensweisen für die Lüftung von Kellerräumen in Wohngebäuden.

RECHTLICHES
Beschluss des OLG München vom 28.01.2020, Az.: 28 U 452/19 – Einordnung von Verträgen über PV-Anlagen
Für die verschiedenen, im BGB geregelten Vertragstypen gelten unterschiedliche Regelungen, gerade bezüglich der Ansprüche bei Vorliegen von Mängeln und ihrer Verjährung. Verträge über die Lieferung und Montage von Photovoltaik-Anlagen werden nicht selten als „Kaufvertrag“ bezeichnet. Handelt es sich jedoch inhaltlich nicht um einen Kauf-, sondern um einen Werkvertrag, kommt nach ständiger Rechtsprechung über die falsche Überschrift nicht das Kaufrecht zur Anwendung, wie jüngst das Oberlandesgericht München feststellte.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

kennen Sie Godot? Nein? Ich auch nicht, weil – er kommt ja nie. Sie verstehen nur Bahnhof? Das kann ich nachvollziehen. Bitte sehen Sie mir meinen etwas flapsigen Texteinstieg nach und lassen mich erklären, warum ich bei Ihnen gleich „mit Samuel Beckett* ins Haus falle“ – der zwar ein toller Schriftsteller war, aber mit energieeffizientem Bauen so gar nichts am Hut hatte (zumindest nicht, dass ich wüsste…). Ich schreibe seit Jahren für die Bau- und Immobilienmagazine der Forum Zeitschriften und Spezialmedien GmbH. Als mich die Kollegen des Forum Fachverlags, in dem u. a. die EnEV Baupraxis erscheint, wegen der Elternzeitvertretung für Kathrin Sauter, der Chefredakteurin dieses Magazins, ansprachen, war ich sehr gerne bereit, mich während ihrer Abwesenheit um die Geschicke ihres „Verlagsbabys“ zu kümmern. Natürlich war mir klar, dass für eine Zeitschrift, die „EnEV“ im Titel trägt, der Sommer eine heiße Phase war: Das „GEG“ sollte ja nun endlich, eventuell sogar noch im Juli, spruchreif werden. Dass das Gebäudeenergiegesetz in der Besprechung zur Staffelstabübergabe mit Kathrin viel Raum einnahm, hat mich daher nicht verwundert – immerhin steht uns eine Namensänderung mit allem, was dazu gehört, plus Sonderpublikationen zum GEG ins Haus. Da aber niemand genau wusste, wann endlich Nägel mit Köpfen gemacht werden können, begann meine Elternzeitvertretung parallel zur „normalen“ Arbeit mit: Warten! Und Taxieren…

Da man möglich macht, was möglich machbar ist, haben wir den Erscheinungstermin dieser Ausgabe etwas verschoben, um im Fall aller Fälle gleich das brandneue Gesetz verkünden zu können – aber umsonst: Irgendwann war klar, mit Juli wird das nichts mehr, und in einer Online-Besprechungsrunde mit allen Kollegen des Fachbereichs Bau entdeckte ich auf der Agenda den Programmpunkt „Warten auf GEG“. Da drückte ich gefühlt sofort wieder die Schulbank: Deutschunterricht, wir lasen Becketts „Warten auf Godot“. Da waren doch zwei Herren, die warten, und warten, und warten, auf Godot? Und Godot, immer wieder angekündigt, kommt einfach nicht? Spätestens jetzt wusste ich genau, wie sich die zwei fühlten. Im Gegensatz zu den beiden hatten wir denn doch Glück: Unser „Godot“ stand im August im Bundesgesetzblatt und kommt im November. „Endlich!“ sagen dazu aber nicht alle, denn das neue Gesetz ist in manchen Punkten nicht unumstritten und so läutet bereits das Inkrafttreten weiteres Warten ein: auf die Novellierung in 2023. Warten wir also ab, wie es läuft mit dem GEG, und ob die Novellierung Kritikpunkte ausräumt.

Eine Novelle, die mit der nächsten Ausgabe unserer Zeitschrift auf Sie zukommt, verrate ich Ihnen schon jetzt: Nach dem neuen Gesicht (ich) und dem neuen Gesetz (GEG) kommt der neue Name: Nimmt die EnEV ihren Hut, setzt sich unser Magazin einen neuen auf und heißt fortan „GEG Baupraxis“. Und: Mit der nächsten Ausgabe kommt auch unser Booklet „KlarText! GEG“. Nun wünschen wir Ihnen aber erst einmal viel Spaß mit dieser Ausgabe…

Frohes Schaffen, fröhliche Grüße und: Warten Sie nicht so lange auf „Godot“…

Sandra Hoffmann
Redaktion EnEV Baupraxis / Dipl.-Ing. (FH) Architektur